Mietzuschussprogramm

Zielsetzung:

Ziel des kommunalen Förderprogramms ist die dauerhafte und bedarfsgerechte Sicherung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion der Innenstadt für die Bevölkerung der Stadt Pfarrkirchen. Insbesondere länger bestehende Leerstände in der Erdgeschossebene sollen hierbei wieder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Der Einzelhandel, die Gastronomie sowie das Handwerk und der Dienstleistungsbereich im Stadtkern sollen gestärkt werden, um die Versorgungsfunktion der Ortsmitte nachhaltig zu sichern und weiter auszubauen.
 

Gegenstand der Förderung:

Der Mietzuschuss wird für Gewerbe-oder Geschäftsflächen im Erdgeschoss, sofern diese mit Obergeschossen verbunden sind, auch in den Obergeschossen, bei einem bestehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten gewährt.
 

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich dieses Förderprogramms ist identisch mit dem in der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt“ vom 07.05.1992 festgelegten Geltungsbereich.
 

Förderhöhe:

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der monatlichen Miete, maximal 300,00 € pro Monat auf Basis der nicht reduzierten Kaltmiete (Basis ist hier die Durchschnittsmiete für Einzelhandelsimmobilien in der Stadt Pfarrkirchen gemäß dem jährlich erscheinenden Standortprofil der IHK Niederbayern) für einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Liegt die Kaltmiete über der Durchschnittsmiete für Einzelhandelsimmobilien in der Stadt Pfarrkirchen gemäß dem jährlich erscheinenden Standortprofil der IHK Niederbayern, reduziert sich die Förderung auf 15 % der monatlichen Miete auf Basis der nicht reduzierten Kaltmiete, maximal 150,00 € pro Monat, für einen Zeitraum von maximal drei Jahren.
 

Antragstellung und Ablauf des Förderprogramms:

  • Der Leerstand muss vor einem Förderantrag bei der Stadt Pfarrkirchen durch den Eigentümer oder Erbbauberechtigten angemeldet sein und sich in der Vermittlungsphase über das Standortinformationssystem Bayern (SISBY) befinden. Nicht bei der Stadt angemeldete und im SISBY erfasste Leerstände finden keine Berücksichtigung in der Förderung.
  • Eine Fördermittelgewährung ist nur bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages in der Zeit vom 01.05.2024 bis 30.04.2027 für maximal drei Jahre möglich.
  • Begrenzung der Miethöhe für maximal 3 Jahre durch Reduzierung der Kaltmiete um 10 %. Liegt die Kaltmiete über oder unter der Durchschnittsmiete für Einzelhandelsimmobilien in der Stadt Pfarrkirchen gemäß dem jährlich erscheinenden Standortprofil der IHK Niederbayern.
  • Die baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernisse (z.B. Einholung einer Baugenehmigung - auch für eine Nutzungsänderung - oder denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) bleiben hiervon unberührt, müssen jedoch vor der Fördermittelgewährung erfüllt sein.
  • Die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Mietzuschuss erfolgt auf Grundlage der Richtlinien des Mietzuschussprogramms und ist ausschließlich dem Hauptausschuss vorbehalten.

     

Ansprechpartner

Stefan Lang
Leiter Amt für Bau und Stadtentwicklung

Stadt Pfarrkirchen
Rathaus II, 1. Etage, Raum 10
Ringstraße 29
84347 Pfarrkirchen

Tel. 0 85 61 - 30 6-54 00
Fax 0 85 61 - 30 6-54 19

stefan.lang_at_pfarrkirchen.de