Stadtverwaltung Pfarrkirchen

Stadt

Stadtplatz 2
84347 Pfarrkirchen

Telefon: 08561 / 306-0
Telefax: 08561 / 306-5119

E-Mail: info@pfarrkirchen.de

» Städtischer Bauhof
» Stadtwerke
» Stadtbücherei

29.03.2024 (Freitag)

Wochenmarkt

07:00 - 12:00

Stadtplatz Pfarrkirchen

ACHTUNG: An Feiertagen und beim Altstadtfest findet der Wochenmarkt einen Tag früher statt!!!

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03.04.2024 (Mittwoch)

Rottaler Volksfest

03.04.2024 - 07.04.2024

P + R Anlage / Volksfestplatz

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05.04.2024 (Freitag)

Wochenmarkt

07:00 - 12:00

Stadtplatz Pfarrkirchen

ACHTUNG: An Feiertagen und beim Altstadtfest findet der Wochenmarkt einen Tag früher statt!!!

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06.04.2024 (Samstag)

Theater in Pfarrkirchen - Richard der Dritte

19:30

in der Spitalkirche Pfarrkirchen

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Bürgerbüro

Warum "Bürgerbüro"?

Wir wollen Ihnen, liebe Bürgerinnen und Bürger, die Möglichkeit bieten, möglichst alle Ihre Anliegen auf einmal erledigen zu können. Keine Lauferei von Pontius zu Pilatus - sondern kompetente Beratung und Betreuung von A - Z bei einer Beratungsperson. Unsere großzügigen Öffnungszeiten ermöglichen es Ihnen, Ihre Angelegenheiten zu erledigen, ohne sich extra freinehmen zu müssen. Selbstverständlich sind wir jederzeit gerne bereit, Termine außerhalb unserer Öffnungszeiten zu vereinbaren.

Unsere Öffnungszeiten:

 

Montag - Freitag 07.30 - 13.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag 13.30 - 17.00 Uhr

 

Zu erreichen sind wir unter:

Rathaus II - Ringstraße 29

Telefon: 08561 / 306-5320
Telefax: 08561 / 306-5329
E-Mail: buergerbuero@pfarrkirchen.de

Wichtiger Hinweis zur Erteilung von Auskünften über Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Pfarrkirchen aus dem Melderegister

Das Einwohnermeldeamt kann "einfache Melderegisterauskünfte" (das sind Auskünfte, die sich auf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften beschränken) an Privatpersonen und Privatunternehmen auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 49 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.

Die Stadt Pfarrkirchen hat einen solchen Zugang zum Melderegister eröffnet. Jeder Betroffene kann dieser Form der Auskunftserteilung jederzeit ohne Begründung widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Sie können dies auch unter "Übermittlungssperre" auf der Seite "Was können Sie bei uns erledigen" veranlassen.